Beschäftigte mit Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten müssen von Zuhause arbeiten!Sofern es umsetzbar ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, hat ein Arbeitgeber ab sofort das Arbeiten in den privaten Wänden anzubieten. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die Bestimmungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel eingehalten werden. Betriebsbedingte Zusammenkünfte minimieren!Es sollen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische und organisatorische Lösungen) zunächst digitale Lösungen für betriebliche Zusammenkünfte, etwa für Besprechungen oder in einem Büro, angewendet werden. Ist das nicht möglich, werden zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig: Es bedarf bei einer gleichzeitigen Nutzung einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person, die sich zusätzlich im Raum befindet. Ist auch dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber mit anderen geeigneten Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diesbezüglich aktualisiert oder angepasst werden. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Mitarbeitenden grundsätzlich in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen einzuteilen. So können betriebsbedingte Kontakte weiter verringert und bestenfalls auch eine Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden. Verpflichtend Masken bereitstellenKönnen die obigen Rahmenbedingungen zu Zusammenkünften, sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden und ist zusätzlich bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, dann hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Die etwas wirksamere FFP2-Maske gehört zur persönlichen Schutzausrüstung. Daher müssen Beschäftigte hierzu unterwiesen werden, eine Vorsorgeuntersuchung erhalten, und somit bestimmte Regeln zum Tragen, zur Hygiene und Aufbewahrung kennen. Die FFP2-Maske ist allerdings auch in der Gefährdungsbeurteilung COVID-19 nach dem STOP-Prinzip der letzte Schritt, wenn alle anderen zuvor geprüften Maßnahmen – Substitution, technische und organisatorische Lösungen – nicht umgesetzt werden können. Die u.a. aufgeführte Quelle können Sie hier downloaden: Sie möchten weitere Informationen? Dann suchen Sie sich hier einen Termin für eine kostenfreie Beratung und was wir alles für Sie tun können.. Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung |
Homeoffice – Diese Regeln müssen Arbeitgeber jetzt zwingend einhalten
